Rauchmelderpflicht

Aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ist innerhalb von Wohnungen in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens 1 Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wo müssen Heimrauchmelder angebracht werden?

Laut Gesetz müssen diese nur innerhalb von Wohnungen und hier nur in den Aufenthaltsräumen sowie entlang der Fluchtwege (Gänge, Vorräume) installiert werden. Als Aufenthaltsräume gelten Räume, in welchen sich Personen längere Zeit aufhalten, das sind insbesondere Schlaf- und Wohnräume. Abstellräume und Sanitärräume zählen nicht dazu. Obwohl die Küche als Aufenthaltsraum gilt, wurde diese vom Gesetzgeber aufgrund der vorhersehbaren, hohen Wahrscheinlichkeit von Fehlauslösungen durch Kochtätigkeiten vom Installationsumfang ausgenommen. Steht z. B. die Küche in offener Verbindung mit dem Wohnraum, ist der Rauchwarnmelder möglichst weit entfernt von der Kochstelle im Wohnbereich zu installieren.

Wie müssen Heimrauchmelder installiert werden?

Bei der Installation der Rauchwarnmelder sind die Gebrauchs- und Montageanweisungen des Herstellers einzuhalten. Insbesondere sind Rauchwarnmelder an die Decke und in der Regel mittig im Raum zu installieren.

Wartung & Funktionstest

In den Montageanleitungen für die Rauchwarnmelder sind, abhängig vom jeweiligen Produkt, Angaben über die Montage, Wartung und die durchzuführenden Funktionstests enthalten. Rauchwarnmelder müssen regelmäßig auf Ihre Funktion durch Betätigung des Testknopfes überprüft werden, wobei die Testintervalle abhängig vom jeweiligen Produkt sind (von einmal wöchentlich bis einmal jährlich). Ebenfalls muss die Batterie nach den Angaben der Betriebsanleitung ersetzt werden, jedenfalls dann, wenn der Rauchwarnmelder durch einen Signalton den notwendigen Batteriewechsel anzeigt. Der Rauchwarnmelder funktioniert auch dann noch 30 Tage.


Die gesetzliche Grundlage (LGBL. Nr. 80/2012) kann im Internet abgerufen werden!